Das Recht am eigenen Bild

Bei der Auswahl des Motivs gibt es vor der Veröffentlichung des Bildes ebenfalls einiges zu beachten. Grundsätzlich kann jeder Mensch selbst darüber entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht werden. Vor jeder Veröffentlichung muss eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person(en) eingeholt werden, dies ist in § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Bei Fotos von Minderjährigen, insbesondere von Kindern, ist immer die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten

einzuholen. Eine Einwilligung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, abgegeben werden, etwa durch bewusstes „in Pose setzen“ oder ein Kopfnicken. Aber Vorsicht: eine Einwilligung zur Herstellung der Fotografie bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung! In einem Streitfall trifft den Veröffentlichenden die Nachweispflicht, dass eine Erlaubnis zur Veröffentlichung vorgelegen hat. Eine schriftliche Einwilligungserklärung schafft Rechtsklarheit und ist in jedem Fall zu empfehlen, s. Muster im Anhang. Die beliebten Fotoshows, z. B. vom letzten Betriebsausflug, die im Intranet des Unternehmens gezeigt werden sollen, unterliegen ebenfalls der Einwilligung ämtlicher abgebildeter Personen. Diese mögen zwar die Einwilligung zur Aufnahme des Fotos gegeben haben, dies bedeutet aber nicht, dass die Fotos auch veröffentlicht werden dürfen.

Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es nicht möglich oder nötig ist, die Abgebildeten um Erlaubnis zu fragen. Das Gesetz kennt daher drei Ausnahmen, in denen das Recht am eigenen Bild nicht gilt.

• Die erste Ausnahme greift bei Personen der Zeitgeschichte, also Prominenten, deren im öffentlichen Raum aufgenommene Abbildungen auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG. Zu unterscheiden ist hiervon die Aufnahme von Personen (prominent oder nicht), die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden (z. B. offensichtlich zurückgezogen zu einer Besprechung in eine Ecke im Raum). Wer hier unbefugt Bildaufnahmen herstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, muss sogar mit strafrechtlichen Folgen rechnen, § 201a StGB.

• Die zweite Ausnahme betrifft Aufnahmen im Rahmen von „Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen”, § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KUG. Es muss sich jedoch um öffentliche Versammlungen handeln. Fotos von Vorlesungen in Hörsälen fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. Diese Ausnahme erlaubt Bilder von öffentlichen Veranstaltungen wie Versammlungen, Straßenfesten oder Demonstrationen. Bilder von diesen Versammlungen dürfen dabei grundsätzlich nicht gezielt einzelne Personen hervorheben, sondern müssen das Gesamtgeschehen dokumentieren. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass es bei der Begrüßungsfeier zu Semesterbeginn erlaubt ist, ein Foto mit einer größeren Gruppe von Studenten zu veröffentlichen. Wer einzelne Teilnehmer zeigen möchte, benötigt deren Erlaubnis.

• Die dritte Ausnahme erlaubt Fotos von Personen auch dann ohne Zustimmung, wenn die Abgebildeten „bloßes Beiwerk” eines Motivs sind, § 23 Abs. 1 Ziff. 2 KUG. So wird es wohl kaum möglich sein, tagsüber ein berühmtes Bauwerk oder eine Statue zu fotografieren, ohne dass dort Menschen zu sehen sind. Dementsprechend dürfen Sie z. B. Bilder vom „Friedberger Ei“ veröffentlichen, auf denen am Rande dort anwesende Studenten abgebildet sind. Die Grenze ist aber dann überschritten, wenn die dargestellte Person klar zu erkennen ist oder im Mittelpunkt des Bildes steht.